Gesetzliches zum Angeln in Mecklenburg-Vorpommern
Hier findet Ihr alles zu den Gesetzen in Mecklenburg-Vorpommern.
In Mecklenburg-Vorpommern besteht für den Fischfang mit der Handangel die Pflicht, den gültigen Fischereischein beim Ausüben des Angelns bei sich zu führen. Fischereischeinpflicht besteht ab vollendetem 10. Lebensjahr.
Mit der Ausstellung des Fischereischeines wird dem Angler die Sachkunde zum waidgerechten Umgang mit dem Fisch bestätigt. Er hat die im Tierschutzgesetz geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten zum Töten eines Tieres nachgewiesen.
Für Touristen gibt es einen zeitlich befristeten Fischereischein (Touristenfischereischein).
Der Fischereischein ist der Sachkundenachweis für den Angler. Um in einem bestimmten Gewässer angeln zu dürfen, wird zusätzlich eine Angelerlaubnis des Fischereirechtinhabers benötigt.
Gesetze und Rechtsverordnungen des Landes
- Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. April 2005
Landesfischereigesetz - FischG M-V - Verordnung über die Erteilung der Fischereischeine und die Erhebung der Fischereiabgabe
Fischereischeinverordnung - FSchVO M-V vom 11. August 2005 - Wassergesetz des Landes M-V LWaG vom 30. November 1992
- Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (Küstenfischereiverordnung - KüFVO M-V) vom 28. November 2006 (GVOBl. M-V S. 843), geändert am 22.Oktober 2009 (GVOBl. M-V S. 641)
- Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Binnenfischereiverordnung - BiFVO M-V) vom 15. August 2005 (GVOBl. M-V S. 423), zuletzt geändert am 27. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 59)
- Änderungen zur Binnenfischereiverordnung und Küstenfischereiordnung vom 22. Oktober 2009 (BiFVO, KüFVO)
- Allgemeinverfügung zur Fischereiausübung im Hafen Wolgast
- Allgemeinverfügung zur Fischereiausübung in der Lanckener Bek
- Allgemeinverfügung zur Fischereiausübung am unteren Ryck
- Allgemeinverfügung zur Fischereiausübung an der unteren Uecker